Art 1
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Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
AGMahnVordrVÄndV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter TextArt 1
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Art 2
Für das Mahnverfahren sind die bisherigen Vordrucke zu verwenden, wenn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden ist.
Art 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.