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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

AntarktMeerSchÜbkG · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 1–4 von 4

Art 1

Dem in Canberra am 11. September 1980 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis wird zugestimmt.

Art 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die von der Kommission angenommenen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis nach Artikel IX Abs. 2 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, 2. das Verfahren der Überwachung zur Einhaltung dieser Maßnahmen zu regeln. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann für dieses Verfahren eingeschränkt werden.

Art 3

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig, die in Artikel 2 genannten Maßnahmen durchzuführen.

Art 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2)