§ 1
Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Oktober 1993 zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, ausgesetzt.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
ArznRAV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Oktober 1993 zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, ausgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.