§ 1
Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. November 1993 bis zum 31. Dezember 1993 zu Lasten der Krankenversicherung abgegeben werden, ausgesetzt.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
ArznRAV 1993-11 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. November 1993 bis zum 31. Dezember 1993 zu Lasten der Krankenversicherung abgegeben werden, ausgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.