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Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

ArznRAV 1993-11 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 12 von 2

§ 1

Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. November 1993 bis zum 31. Dezember 1993 zu Lasten der Krankenversicherung abgegeben werden, ausgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1993 in Kraft.

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