§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Freiburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
AufgÜbertrV OFD Karlsr · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Freiburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.