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Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

AusbBerAufhV 2001 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 13 von 3

§ 1

Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben: 1. Bohrer, 2. Handschuhmacher, 3. Hobler, 4. Lichtdruckretuscheur, 5. Schriftgießer, 6. Stahlstichpräger, 7. Wärmestellengehilfe, 8. Zahnlagerist.

§ 2

Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.