§ 1
Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben: 1. Bohrer, 2. Handschuhmacher, 3. Hobler, 4. Lichtdruckretuscheur, 5. Schriftgießer, 6. Stahlstichpräger, 7. Wärmestellengehilfe, 8. Zahnlagerist.