§ 1
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Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
AuslWBGDV 9 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
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§ 2
Als Stichtag für die in § 1 bezeichneten Auslandsbonds wird nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes der 1. November 1954 bestimmt.
§ 2 Kursivdruck: Abschn. C I Nr. 14 bis 29 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG 4139-2 eingef. durch § 1 dieser V
§ 3
Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.