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Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

AVAVGDV 22 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 14 von 4

§ 1

Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken 1. bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen, 2. bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung, 3. bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika, 4. bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.

§ 2

Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.

§ 3

(weggefallen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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