§ 1
Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken 1. bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen, 2. bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung, 3. bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika, 4. bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.