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Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 36a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BBankG§36aEÜV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 12 von 2

§ 1

Übertragung der Ermächtigung

Die in § 36a Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Der Erlass entsprechender Rechtsverordnungen bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.