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Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BBankGEÜV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 1–4 von 4

§ 1

Die in § 31 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.

§ 2

Die in § 31 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.

§ 3

Die in § 31 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.