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Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BEGDV1/2/3ÄndV 3 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 1–3 von 3

Art IV

Übergangsvorschriften

(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen. (2) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.

Art V

Anwendung in Berlin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.

Art VI

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel I Nr. 2, Artikel II Nr. 1 und Artikel III Nr. 2 und 4 mit Wirkung vom 1. Juni 1960 in Kraft. Artikel I Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 1957, Artikel II Nr. 1 und Artikel III Nr. 2 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft.