Art I
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Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
BEGDV3ÄndV 4 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter TextArt I
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Art II
Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
Art III
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.
Art IV
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.