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Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BEGDV 2 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 134 von 34

§ 1

Bedeutung der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 BEG

Die in § 28 Abs. 2 BEG für entsprechend anwendbar erklärte Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG erstreckt sich nur darauf, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückzuführen ist. Die Vermutung erstreckt sich nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten.

§ 2

Schaden im unmittelbaren Anschluß an Deportation oder Freiheitsentziehung

(Entfällt)

§ 3

Verschlimmerung früherer Leiden

(1) Eine Verschlimmerung liegt vor, wenn sich der Krankheitswert eines früheren Leidens durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erhöht hat. (2) Eine abgrenzbare Verschlimmerung liegt vor, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen den Krankheitswert des früheren Leidens erhöht haben, ohne dessen Verlaufsrichtung zu ändern. Das Leiden ist nur in dem der Verschlimmerung entsprechenden Umfang ein Verfolgungsschaden. (3) Eine richtunggebende Verschlimmerung liegt vor, wenn die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen den Krankheitswert des früheren Leidens erhöht und dessen Verlaufsrichtung geändert haben. Das Leiden gilt in vollem Umfange als ein Verfolgungsschaden.

§ 4

Anlagebedingte Leiden

Ein anlagebedingtes Leiden gilt als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist.

§ 5

Nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit

Nachhaltig ist die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (§ 28 Abs. 3 BEG), wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie nicht nur vorübergehend bestanden hat oder nicht nur vorübergehend bestehen bleiben wird.

§ 6

Ärztliche Untersuchung

(1) Der Verfolgte hat sich der vom Entschädigungsorgan angeordneten ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen. Die ärztliche Untersuchung oder Beobachtung soll der Feststellung der Ursächlichkeit zwischen der Verfolgung und dem Schaden an Körper oder Gesundheit sowie der Feststellung des Grades und der voraussichtlichen Dauer der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit dienen. (2) Die Entschädigungsbehörde bestimmt, ob und wann eine ärztliche Nachuntersuchung durchzuführen ist. Wenn der Verfolgte das 60. Lebensjahr vollendet hat, findet eine Nachuntersuchung nur auf seinen Antrag statt.

§ 7

Folgen der Weigerung

(1) Weigert sich der Verfolgte ohne ausreichenden Grund, sich der angeordneten ärztlichen Untersuchung, Nachuntersuchung oder Beobachtung zu unterziehen, so kann der Anspruch auf Entschädigung abgelehnt werden; wiederkehrende Leistungen können ungeachtet einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs auf Zeit oder Dauer eingestellt werden. (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn der Verfolgte vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen worden ist.

§ 8

Anspruch auf Heilverfahren

(1) Der Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 30 BEG) hängt nicht davon ab, daß der Verfolgte in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert beeinträchtigt ist. (2) Der Anspruch besteht auch dann für den gesamten Schaden, wenn dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nur abgrenzbar verschlimmert worden ist und der Verfolgungsschaden auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, nicht ohne Einfluß ist.

§ 9

Umfang des Heilverfahrens

Das Heilverfahren umfaßt 1. die notwendige ärztliche Behandlung, 2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln sowie Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen der Schädigung erleichtern sollen, 3. die notwendige Pflege.

§ 10

Erfüllung des Anspruchs

(1) Soweit das Land das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen läßt, wird der Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, daß die ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden. (2) Der Zustimmung der Entschädigungsbehörde vor Einleitung des Heilverfahrens bedürfen 1. Kur (Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder Heilkur), 2. Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit deren Kosten 500 DM, ab dem 1. Januar 2002 den Betrag von 260 Euro übersteigen sowie die notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch, 3. psychotherapeutische Behandlung. Ist dem Verfolgten eine Kur bewilligt worden, so kann der Durchführung einer weiteren Kur in der Regel frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zugestimmt werden.

§ 11

Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes

(1) Der Verfolgte, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes hat, kann sich mit vorheriger Zustimmung der Entschädigungsbehörde einem Heilverfahren auch im Geltungsbereich des Gesetzes unterziehen. (2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Heilverfahrens im Geltungsbereich des Gesetzes geboten ist. Voraussetzung ist ferner, daß die dadurch erwachsenden Reisekosten in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Kosten des Heilverfahrens stehen oder daß sich der Verfolgte verpflichtet, die Reisekosten außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes selbst zu tragen.

§ 11a

Anwendung der Vermutung bei Konzentrationslagerhaft von mindestens einem Jahr

(1) Die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG setzt voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert ist. (2) Für die Berechnung der Dauer der Konzentrationslagerhaft findet § 45 Satz 3 BEG entsprechende Anwendung.

§ 12

Grundlage der Berechnung

Die Rente wird unter Zugrundelegung des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt.

§ 13

Art der Berechnung

(1) Der Berechnung der Rente ist die als Anlage beigefügte, nach der Einteilung der Bundesbeamten in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gegliederte Besoldungsübersicht zugrunde zu legen, die das durchschnittliche Diensteinkommen dieser Beamtengruppen, nach Lebensaltersstufen gegliedert, ausweist. (2) Maßgebend ist das Diensteinkommen, das dem Verfolgten bei der Einreihung gemäß Absatz 1 nach seinem Alter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte.

§ 14

Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe

(1) Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten maßgebend, es sei denn, daß seine soziale Stellung eine günstigere Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe rechtfertigt. (2) Die wirtschaftliche Stellung bestimmt sich nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht hat. Für die Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ist die als Anlage beigefügte Besoldungsübersicht maßgebend. Bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht ist von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung, die den Schaden an Körper oder Gesundheit verursacht hat, auszugehen. (3) Durchschnittseinkommen im Sinne dieser Bestimmung ist der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb bleiben insoweit außer Betracht, als sie nicht auf der eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Vergleich die Vergütung heranzuziehen, die einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt worden wäre. (4) War ein unselbständig erwerbstätiger Verfolgter mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zum Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig, so ist die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen. (5) Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt sich nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben. (6) Die Einreihung einer Verfolgten, die als Hausfrau tätig war, bestimmt sich in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes. (7) Hatte der Verfolgte wegen seines Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt, so bestimmt sich seine Einreihung in der Regel nach der wirtschaftlichen oder, sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung des Elternteils oder Großelternteils, der den Unterhalt des Verfolgten überwiegend bestritten hat.

§ 15

Bemessung des Hundertsatzes

(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes ist von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze auszugehen. Soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten dies rechtfertigen, ist ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz festzusetzen. (2) Zu den persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Hundertsatzes des Diensteinkommens (§ 31 Abs. 4 BEG) maßgebend sind, gehören insbesondere Art und Schwere der körperlichen Versehrtheit. (3) Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: 1. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen, 2. eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienstbezüge aus zumutbarer Tätigkeit, 3. eigener Arbeitsverdienst, den der Verfolgte zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist, 4. Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen, 5. Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnisse aus Wertpapieren, es sei denn, daß es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat, 6. sonstige Vermögenserträgnisse, 7. Rentenleistungen, die der Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat oder erhält, sofern diese Leistungen nicht bereits nach den §§ 141d bis 141k BEG berücksichtigt werden, 8. sonstige Versorgungsbezüge. (4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der sozialen Stellung des Verfolgten nicht üblich ist. Einer Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie 1. für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat, 2. das 45. Lebensjahr vollendet hat, 3. keine Berufsausbildung besitzt und bisher nicht erwerbstätig war, 4. in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist. Einem Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist. (5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag   von 150 Deutsche Mark, ab 1. September 1965 von 200 Deutsche Mark, ab 1. September 1969 von 250 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1972 von 300 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1974 von 350 Deutsche Mark, ab 1. Februar 1976 von 400 Deutsche Mark, ab 1. März 1978 von 450 Deutsche Mark, ab 1. März 1980 von 500 Deutsche Mark, ab 1. Juli 1982 von 550 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1985 von 600 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1987 von 650 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1989 von 700 Deutsche Mark, ab 1. März 1991 von 750 Deutsche Mark, ab 1. Mai 1993 von 800 Deutsche Mark, ab 1. April 1995 von 850 Deutsche Mark, ab 1. März 1997 von 875 Deutsche Mark, ab 1. März 1999 von 900 Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 von 480 Euro, ab 1. Juni 2008 von 520 Euro, ab 1. Juli 2010 von 530 Euro, ab 1. Oktober 2012 von 560 Euro, ab 1. August 2014 von 590 Euro, ab 1. September 2016 von 620 Euro, ab 1. Januar 2019 von 670 Euro, ab 1. September 2021 von 700 Euro und ab 1. Dezember 2023 von 780 Euro monatlich übersteigen. (6) Bei der Bewertung der im Ausland erzielten oder erzielbaren Einkünfte ist der amtliche Devisenkurs der ausländischen Währung zugrunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des Verfolgten eine Abweichung von mindestens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen.

§ 15a

Zuschläge und Abschläge bei der Bemessung des Hundertsatzes

(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Zuschläge zu dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen: 1. für Leistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen a) bei Verheirateten:   für den Ehegatten 5 vom Hundert, für jede sonstige unterhaltsberechtigte Person 2,5 vom Hundert, b) bei Unverheirateten:   für jede unterhaltsberechtigte Person 2,5 vom Hundert, 2. für eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 vom Hundert 5 vom Hundert, 3. für eine erhebliche Entstellung, Verstümmelung oder Lähmung, sofern diese bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt worden ist, 2,5 vom Hundert. Der Zuschlag nach Nummer 1 entfällt, wenn der Ehegatte oder die sonstige unterhaltsberechtigte Person ein eigenes Einkommen von mindestens 300 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1972 von mindestens 400 Deutsche Mark, ab 1. Februar 1976 von mindestens 500 Deutsche Mark, ab 1. März 1980 von mindestens 600 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1985 von mindestens 700 Deutsche Mark, ab 1. Januar 1989 von mindestens 800 Deutsche Mark, ab 1. Mai 1993 von mindestens 900 Deutsche Mark, ab 1. März 1997 von mindestens 950 Deutsche Mark, ab 1. Januar 2002 von mindestens 500 Euro, ab 1. Juni 2008 von mindestens 540 Euro, ab 1. Juli 2010 von mindestens 550 Euro, ab 1. Oktober 2012 von mindestens 580 Euro, ab 1. August 2014 von mindestens 610 Euro, ab 1. September 2016 von mindestens 640 Euro, ab 1. Januar 2019 von mindestens 690 Euro, ab 1. September 2021 von mindestens 720 Euro und ab 1. Dezember 2023 von mindestens 800 Euro monatlich hat; der Zuschlag entfällt ferner, wenn er bereits bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente einer anderen unterhaltspflichtigen Person berücksichtigt worden ist. (2) Bei der Bemessung des Hundertsatzes nach § 15 sind im Regelfall folgende Abschläge von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze vorzunehmen: 1. für je 150 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 je 77 Euro monatliches anderweitiges Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 3, das den Freibetrag nach § 15 Abs. 5 übersteigt, 2,5 vom Hundert, 2. für besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse, soweit sie nicht bereits nach Nummer 1 berücksichtigt worden sind, 5 vom Hundert. (3) Bei einer Ehefrau, die gemäß § 14 Abs. 6 in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, werden bei der Bemessung des Hundertsatzes 40 vom Hundert des Einkommens des Ehemannes als eigenes Einkommen berücksichtigt. (4) Bei einer Ehefrau, die nach ihrer eigenen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht worden ist, finden die Absätze 1 und 2 Anwendung. (5) Zuschläge nach Absatz 1 Nr. 1 und Abschläge nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen, wenn der Ehegatte selbst Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit hat und die Zu- und Abschläge bereits bei der Berechnung seiner Rente vorgenommen worden sind.

§ 16

Mindestrente

Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 32 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 17

Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.

§ 17a

Zahlung der Rente

(1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an. (2) Der Mindestbetrag der Rente nach § 32 Abs. 2 BEG wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr. (3) Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.

§ 18

Erlöschen der Rente

Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.

§ 19

Anzeigepflicht

(1) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde eine Änderung der nach § 15 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Umstände unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für die in § 15 Abs. 3 genannten Arbeitsverdienste, Leistungen und Erträgnisse sowie die Änderungen der Einkommensverhältnisse. (2) Der Verfolgte ist verpflichtet, der zuständigen Entschädigungsbehörde auf ihr Verlangen einmal jährlich eine Lebensbescheinigung vorzulegen. Die zuständige Entschädigungsbehörde kann auf die Vorlage verzichten, sofern der Zweck der Vorlage einer Lebensbescheinigung durch einen regelmäßigen Abgleich der erforderlichen Daten zwischen der Entschädigungsbehörde und einem amtlichen Melderegister erreicht werden kann. (3) Hat der Verfolgte einen gesetzlichen Vertreter, so obliegen diesem die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2.

§ 20

Kommt der Verfolgte oder sein gesetzlicher Vertreter den nach § 19 bestehenden Pflichten nicht nach, so kann die Zahlung der Rente ganz oder teilweise eingestellt werden. Dies gilt nur, wenn der Verfolgte oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Rechtsfolgen vorher hingewiesen worden ist.

§ 21

Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse

(1) Im Falle des § 35 BEG wird die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben. (2) Eine Minderung oder Entziehung der Rente wird mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam. Hat der Verfolgte den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert, so kann die Rückzahlung der überzahlten Rente angeordnet werden.

§ 21a

Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 32 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes)

(Fundstelle: BGBl. I 1983, 1317; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit   vom 1.1.1966 bis 30.9.1966 DM vom 1.10.1966 bis 30.6.1968 DM vom 1.7.1968 bis 31.3.1969 DM vom 1.4.1969 bis 31.8.1969 DM   von 25 bis 39 v.H. 153 159 165 173   von 40 bis 49 v.H. 191 199 207 217   von 50 bis 59 v.H. 229 238 248 260   von 60 bis 69 v.H. 266 277 288 302   von 70 bis 79 v.H. 304 316 329 345   von 80 und mehr v.H. 380 395 411 431     vom 1.9.1969 bis 31.12.1970 DM vom 1.1.1971 bis 31.12.1971 DM vom 1.1.1972 bis 31.12.1972 DM vom 1.1.1973 bis 31.12.1973 DM vom 1.1.1974 bis 31.12.1974 DM von 25 bis 39 v.H. 187 209 226 247 277 von 40 bis 49 v.H. 234 262 283 310 347 von 50 bis 59 v.H. 281 315 340 372 417 von 60 bis 69 v.H. 326 365 394 431 483 von 70 bis 79 v.H. 373 418 451 494 553 von 80 und mehr v.H. 465 521 563 616 690   vom 1.1.1975 bis 31.1.1976 DM vom 1.2.1976 bis 31.1.1977 DM vom 1.2.1977 bis 28.2.1978 DM vom 1.3.1978 bis 28.2.1979 DM   von 25 bis 39 v.H. 294 322 354 379   von 40 bis 49 v.H. 368 403 443 474   von 50 bis 59 v.H. 442 484 532 569   von 60 bis 69 v.H. 512 561 617 660   von 70 bis 79 v.H. 586 642 706 755   von 80 und mehr v.H. 731 800 879 941     vom 1.3.1979 bis 29.2.1980 DM vom 1.3.1980 bis 28.2.1981 DM vom 1.3.1981 bis 30.6.1982 DM vom 1.7.1982 bis 30.6.1983 DM   von 25 bis 39 v.H. 402 432 454 472   von 40 bis 49 v.H. 502 540 567 590   von 50 bis 59 v.H. 603 648 680 707   von 60 bis 69 v.H. 700 753 791 823   von 70 bis 79 v.H. 800 860 903 939   von 80 und mehr v.H. 997 1 072 1 126 1 171     vom 1.7.1983 bis 31.12.1984 DM vom 1.1.1985 bis 31.12.1985 DM vom 1.1.1986 bis 31.12.1986 DM vom 1.1.1987 bis 29.2.1988 DM   von 25 bis 39 v.H. 481 500 515 535   von 40 bis 49 v.H. 602 625 644 667   von 50 bis 59 v.H. 721 749 772 799   von 60 bis 69 v.H. 840 873 900 932   von 70 bis 79 v.H. 958 995 1 025 1 061   von 80 und mehr v.H. 1 194 1 241 1 279 1 324     vom 1.3.1988 bis 31.12.1988 DM vom 1.1.1989 bis 31.12.1989 DM vom 1.1.1990 bis 28.2.1991 DM vom 1.3.1991 bis 30.4.1992 DM vom 1.5.1992 bis 30.4.1993 DM von 25 bis 39 v.H. 548 556 580 614 672 von 40 bis 49 v.H. 683 693 723 765 838 von 50 bis 59 v.H. 818 830 865 915 1 002 von 60 bis 69 v.H. 954 967 1 008 1 066 1 167 von 70 bis 79 v.H. 1 087 1 102 1 149 1 216 1 332 von 80 und mehr v.H. 1 356 1 375 1 433 1 516 1 660   vom 1.5.1993 bis 30.9.1994 DM vom 1.10.1994 bis 31.3.1995 DM vom 1.4.1995 bis 28.2.1997 DM vom 1.3.1997 bis 31.12.1997 DM vom 1.1.1998 bis 28.2.1999 DM von 25 bis 39 v.H. 682 696 718 732 739 von 40 bis 49 v.H. 851 868 896 913 921 von 50 bis 59 v.H. 1 017 1 037 1 070 1 090 1 100 von 60 bis 69 v.H. 1 185 1 209 1 248 1 272 1 283 von 70 bis 79 v.H. 1 352 1 379 1 423 1 450 1 463 von 80 und mehr v.H. 1 685 1 719 1 774 1 808 1 824   vom 1.3.1999 bis 31.12.2000 DM vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 DM vom 1.1.2002 bis 31.1.2003 Euro vom 1.2.2003 bis 31.3.2004 Euro vom 1.4.2004 bis 31.7.2004 Euro von 25 bis 39 v.H. 760 774 404 414 418 von 40 bis 49 v.H. 948 965 504 516 521 von 50 bis 59 v.H. 1 132 1 152 602 616 622 von 60 bis 69 v.H. 1 320 1 344 702 719 726 von 70 bis 79 v.H. 1 505 1 532 801 820 828 von 80 und mehr v.H. 1 877 1 911 999 1 023 1 033   vom 1.8.2004 bis 31.5.2008 vom 1.6.2008 bis 30.6.2010 €  vom 1.7.2010 bis 30.9.2012 €  vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 €  vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 € vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro von 25 bis 39 v.H. 422  455  465  492 517 541 von 40 bis 49 v.H. 526  567  579  612 643 673 von 50 bis 59 v.H. 628  677  691  730 767 802 von 60 bis 69 v.H. 733  790  807  853 896 937 von 70 bis 79 v.H. 836  901  920  972 1 021 1 068 von 80 und mehr v.H. 1 043  1 124  1 148  1 213 1 274 1 333   vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro vom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euro ab 1.12.2023 Euro von 25 bis 39 v.H. 580   600   667 von 40 bis 49 v.H. 722   744   828 von 50 bis 59 v.H. 861   888   988 von 60 bis 69 v.H. 1 005 1 036 1 153 von 70 bis 79 v.H. 1 146 1 182 1 316 von 80 und mehr v.H. 1 430 1 474 1 641

§ 21b

Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 32 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes)

(Fundstelle: BGBl. I 1983, 1318; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Der monatliche Mindestbetrag der Rente beträgt vom 1.1.1966 bis 30.9.1966 DM vom 1.10.1966 bis 30.6.1968 DM vom 1.7.1968 bis 31.3.1969 DM vom 1.4.1969 bis 31.8.1969 DM vom 1.9.1969 bis 31.12.1970 DM vom 1.1.1971 bis 31.12.1971 DM 354 368 383 401 433 485 vom 1.1.1972 bis 31.12.1972 DM vom 1.1.1973 bis 31.12.1973 DM vom 1.1.1974 bis 31.12.1974 DM vom 1.1.1975 bis 31.1.1976 DM vom 1.2.1976 bis 31.1.1977 DM vom 1.2.1977 bis 28.2.1978 DM 524 574 643 682 747 821 vom 1.3.1978 bis 28.2.1979 DM vom 1.3.1979 bis 29.2.1980 DM vom 1.3.1980 bis 28.2.1981 DM vom 1.3.1981 bis 30.6.1982 DM vom 1.7.1982 bis 30.6.1983 DM vom 1.7.1983 bis 31.12.1984 DM 878 931 1 001 1 051 1 093 1 115 vom 1.1.1985 bis 31.12.1985 DM vom 1.1.1986 bis 31.12.1986 DM vom 1.1.1987 bis 29.2.1988 DM vom 1.3.1988 bis 31.12.1988 DM vom 1.1.1989 bis 31.12.1989 DM vom 1.1.1990 bis 28.2.1991 DM 1 158 1 193 1 235 1 265 1 283 1 338 vom 1.3.1991 bis 30.4.1992 DM vom 1.5.1992 bis 30.4.1993 DM vom 1.5.1993 bis 30.9.1994 DM vom 1.10.1994 bis 31.3.1995 DM vom 1.4.1995 bis 28.2.1997 DM vom 1.3.1997 bis 31.12.1997 DM 1 416 1 551 1 574 1 605 1 656 1 687 vom 1.1.1998 bis 28.2.1999 DM vom 1.3.1999 bis 31.12.2000 DM vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 DM vom 1.1.2002 bis 31.1.2003 Euro vom 1.2.2003 bis 31.3.2004 Euro vom 1.4.2004 bis 31.7.2004 Euro 1 702 1 751 1 783 932 954 964 vom 1.8.2004 bis 31.5.2008 Euro vom 1.6.2008 bis 30.6.2010 € vom 1.7.2010 bis 30.9.2012 €  vom 1.10.2012 bis 31.7.2014 €  vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 €  vom 1.9.2016 bis 31.12.2018 Euro 974  1 050  1 072  1 133  1 190  1 245 vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro vom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euro ab 1.12.2023 Euro 1 336 1 377 1 533

§ 22

Berechnung der Kapitalentschädigung

(1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom Zeitpunkt der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert bis zum 31. Oktober 1953 oder bis zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden früheren Zeitpunkt verflossen ist, der Betrag der nach den §§ 31 bis 34 BEG errechneten Rente zugrunde zu legen ist, der auf den Monat November 1953 entfällt. Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so ist der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren. (2) Für Zeiträume, während deren die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert nicht erreicht hat, entfällt der Anspruch auf Kapitalentschädigung.

§ 23

Anspruch nach § 41 BEG

Soweit § 41 BEG nichts anderes bestimmt, gelten für die Ansprüche der Hinterbliebenen des Verfolgten nach § 41 BEG die entsprechenden Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom 13. April 1966 (Bundesgesetzblatt I S. 292).

§ 23a

Anrechnung von überzahlten Rentenbeträgen auf Ansprüche nach § 41 BEG

Sind auf den Rentenanspruch des Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit an seine Hinterbliebenen nach dem Erlöschen des Anspruchs (§ 18) noch Leistungen bewirkt worden, so können diese auf deren Ansprüche nach § 41 BEG voll angerechnet werden.

§ 23b

Beihilfe nach § 41a BEG

(1) In den Fällen des § 41a des Bundesentschädigungsgesetzes wird die festgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur auf Antrag des Hinterbliebenen überprüft; die §§ 23 und 23a finden entsprechende Anwendung. (2) Anspruch auf Beihilfe nach § 41a BEG besteht auch dann, wenn vor dem Tode des Verfolgten eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert festgestellt worden ist, der Verfolgte aber den Mindestbetrag der Rente nach § 32 Abs. 2 BEG bezogen hat. (3) § 41 Abs. 3 BEG findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, der Witwe, dem Witwer und den Kindern die Beihilfe in Höhe von zwei Dritteln der Rente des Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährt wird. (4) § 23 BEG findet keine Anwendung.

§ 23c

Stichtag für Neufestsetzung der Renten

Renten, die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes oder dieser Verordnung vom 18. September 1965 an zu gewähren oder neu festzusetzen sind, werden mit Wirkung vom 1. September 1965 an gewährt oder neu festgesetzt.

§ 23d

Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung

(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer Entscheidung, die vor der Verkündung einer Änderungsverordnung ergangen ist, steht keiner erneuten Entscheidung entgegen, die auf den durch die Änderungsverordnung geänderten Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung beruht. (2) Soweit sich aus der Änderung eine Leistungsverbesserung für laufende Renten ergibt, bedarf es keines besonderen Antrages. (3) Bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch sind die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen der unanfechtbare frühere Bescheid oder die rechtskräftige frühere gerichtliche Entscheidung beruht. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung die Ansprüche durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. (5) Soweit vor der Verkündung der Änderungsverordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.

§ 24

(weggefallen)

§ 25

Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Es treten in Kraft 1. die §§ 1, 4 bis 8 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, §§ 11a, 12 bis 15 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, Abs. 4, §§ 16, 17, 17a Abs. 1, §§ 18, 20, 21, 22 und 24 mit Wirkung vom 1. Oktober 1953; 2. die §§ 3, 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2, §§ 11, 15 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5, 6, §§ 15a, 17a Abs. 2, 3, §§ 19, 23, 23a, 23b und 23c mit Wirkung vom 18. September 1965; 3. die §§ 21a und 21b mit Wirkung vom 1. Januar 1966. (2) § 2 tritt mit Wirkung vom 18. September 1965 außer Kraft.