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Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BEGDV 4 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 13 von 3

§ 1

(1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten: 1. bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen 3 Deutsche Mark je Versicherungsschein; 2. bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen 6 Deutsche Mark je Versicherungsschein; 3. bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand 9 Deutsche Mark je Versicherungsschein. (2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin; sie gilt nicht im Saarland.

§ 2 Kursivdruck: Überholt durch Einführung der V. im Saarland durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft. (2) Soweit vor der Verkündung dieser Verordnung Kosten nach der Bekanntmachung des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 19. Februar 1954 (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 23. Februar 1954) erstattet worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.

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