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Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BEGDV 6 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 14 von 4

§ 1

Als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG sind die in der Anlage aufgeführten Haftstätten anzusehen.

§ 2

(1) Soweit in der Anlage für einzelne Haftstätten bestimmte Zeiträume angegeben sind, gelten diese Haftstätten nur für die angegebenen Zeiträume als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG. (2) Die übrigen in der Anlage aufgeführten Haftstätten sind für den Zeitraum als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anzusehen, während dem sie als geschlossene Lager in der Verwaltungsform eines Konzentrationslagers bestanden haben. Dies gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen die Haftstätten dem Inspekteur der Konzentrationslager im SS-Hauptamt oder dem SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamt, Amtsgruppe D, unterstanden haben. (3) Soweit in der Anlage für einzelne Haftstätten keine bestimmten Zeiträume angegeben sind, wird vermutet, daß diese Haftstätten am 1. November 1943 bestanden haben und von diesem Zeitpunkt an Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG gewesen sind.

§ 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. September 1965 in Kraft.

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