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Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BegleitG · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 1–5 von 5

Art 1

Personalrechtliches Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (PersBG)

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Art 2

-

Art 3

Zuständigkeitsanpassung

Alle Aufgaben und Befugnisse, die in Bundesgesetzen oder darauf beruhenden Verordnungen dem Bundesamt für Post und Telekommunikation zugewiesen sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an auf die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übertragen.

Art 4

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2)