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Verordnung über die elektronische Speicherung von Daten zur Einhaltung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BeherbMeldV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 14 von 4

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der elektronischen Speicherung und Bereitstellung der Daten von beherbergten ausländischen Personen in Beherbergungsstätten nach § 29 Absatz 5 und § 30 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes durch die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes.

§ 2

Dateispezifische Anforderungen

(1) Die in § 1 genannten Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen haben zu jeder beherbergten ausländischen Person nach § 29 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes einen Datensatz vollständig am Tag der Ankunft zu speichern. (2) Die Daten sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat der Extensible Markup Language (XML) zu speichern. Die Daten sind im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 zu codieren. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Struktur des XML-Dokumentes als XML-Schema-Definition (XSD) im Bundesanzeiger bekannt. (3) Die Datei ist nach dem Muster „JJJJMMTT_ BeherbMeldeschein _Zaehler.xml“ zu benennen. Dabei ist einzusetzen: 1. bei „JJJJ“ das Jahr des ersten Beherbergungstags mit vier Ziffern, 2. bei „MM“ der Monat des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern, 3. bei „TT“ der Kalendertag des ersten Beherbergungstags mit zwei Ziffern und 4. bei „Zaehler“ eine fortlaufende Nummerierung der Datensätze eines Tages beginnend mit der Zahl 1. (4) Die Datensätze sind sortiert in Ordnerstrukturen nach Jahren und Monaten wie in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bestimmt zu speichern. (5) In jedem Datensatz sind die zu erhebenden Daten nach der Anlage zu dieser Verordnung zu speichern. (6) Landesrechtliche Vorgaben zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.

§ 3

Bereitstellung der Daten

Verlangt eine nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigte Behörde gespeicherte Dateien, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den Anforderungen des § 2 zur Einsichtnahme bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger oder Speichersysteme zu ermöglichen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.