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Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BergRVÄndV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 1–2 von 2

Art 6

Übergangsvorschrift zu Artikel 5

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 der in Artikel 5 genannten Verordnung sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Art 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. ... die Artikel 5 und 6 treten am 14. März 1999 in Kraft.

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