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Bergarbeiterwohnungsbau-Zinssenkungsverordnung

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BergWoZSenkV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 14 von 4

§ 1

Senkung des Zinssatzes

(1) Ist der Zinssatz für Darlehen aus dem Treuhandvermögen des Bundes nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau vom 11. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1400) auf über 7 vom Hundert erhöht worden, wird er vom 1. Oktober 1986 an auf 7 vom Hundert herabgesetzt. (2) § 18b Abs. 2 und 3 des Wohnungsbindungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§ 2

Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33a des Wohnungsbindungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

Geltung im Saarland

Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.

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