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Verordnung zur Anpassung der Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ab dem 1. Juli 2026

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BerRehaGAnpV 2026 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 12 von 2

§ 1

Anpassung der Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen

Die Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird auf 303 Euro angepasst.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.