§ 1
Anpassung der Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen
Die Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird auf 303 Euro angepasst.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
BerRehaGAnpV 2026 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Die Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes wird auf 303 Euro angepasst.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.