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Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BEVBeihAnO · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 14 von 4

§ 1

Beihilfebearbeitung und Führung der Beihilfeakte

Die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung und die Führung der Beihilfeakte nach der Bundesbeihilfeverordnung wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit es sich um eine Beamtin oder einen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens handelt.

§ 2

Erlass von Widerspruchsbescheiden

Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Hauptverwaltung der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten zum Erlass des Verwaltungsaktes nach der Bundesbeihilfeverordnung zuständig war.

§ 3

Prozessstandschaft bei Klageverfahren

Die Prozessstandschaft für das Bundeseisenbahnvermögen bei Klageverfahren in Angelegenheiten der Beihilfe wird der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.

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