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Anordnung des Bundesinstituts für Risikobewertung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Beihilfe auf die Postbeamtenkrankenkasse

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BfRBeihilfeAnO · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 15 von 5

§ 1

Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen

Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach § 80 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung, einschließlich der Beihilfefestsetzung für Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) des Bundesinstituts für Risikobewertung übertragen. Die Postbeamtenkrankenkasse entscheidet als Festsetzungsstelle.

§ 2

Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten

Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihr getroffene beihilferechtliche Maßnahmen gemäß § 1 dieser Verordnung übertragen.

§ 3

Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten

Der Postbeamtenkrankenkasse, vertreten durch den Vorstand, wird gemäß § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes die Vertretung des Bundesinstituts für Risikobewertung in gerichtlichen Verfahren der Beihilfeempfangenden des Bundesinstituts für Risikobewertung in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Postbeamtenkrankenkasse nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.

§ 4

Vorbehalt des Selbsteintritts

Das Bundesinstitut für Risikobewertung behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.