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Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben der Bundespolizei

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BGSAAusglV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 1–2 von 2

§ 1

Das durch die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben der Bundespolizei begünstigte Verkehrsunternehmen Deutsche Bahn AG ist verpflichtet, für die hierdurch erlangten Vorteile ab dem 1. Januar 2000 jährlich 20,83 Prozent des aufgebrachten Gesamtaufwandes als Ausgleich zu leisten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.