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Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BGSResOffBPräsErnAnO · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 1–3 von 3

Art 1

(1) Ich übertrage das Recht zur Ernennung und Entlassung aller Grenzschutzoffiziere der Reserve bis zum Oberst i. BGS der Reserve dem Bundesminister des Innern. (2) Der Bundesminister des Innern kann diese Befugnis bis zur Ernennung und Entlassung der Oberleutnante i. BGS der Reserve auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter übertragen.

Art 2

Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister des Innern.

Art 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.