§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von 1. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren, 2. Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.