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Verordnung über die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BinSchOWiZustV 1974 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 13 von 3

§ 1

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453–14, veröffentlichten, bereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

§ 2

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.