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Achte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BinSchStrO2012AbwV 8 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 15 von 5

§ 1

Abweichende Regelung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus dem im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.

§ 2

Verhaltenspflichten

Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf einen automatischen Spurführungsassistenten (TGAIN) nur einsetzen, wenn er oder sie dafür sorgt, dass 1. der TGAIN ordnungsgemäß funktioniert, 2. die in den TGAIN eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder des Verbands entsprechen, 3. der TGAIN nur von einer Person benutzt wird, die in dessen Funktionsweise eingewiesen worden ist, 4. während des Betriebs des TGAIN a) das Steuerhaus zu keinem Zeitpunkt unbesetzt ist, b) dessen Aufmerksamkeitsüberwachungsgerät zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet ist, c) dessen Alarmsignal jederzeit wahrgenommen werden kann, d) alle fünf Minuten die Anwesenheit einer Person im Steuerhaus durch Betätigung des Anwesenheitsüberwachungsgerätes bestätigt wird und e) in regelmäßigen Abständen und nach jeder manuellen Veränderung der Fahrspur die ordnungsgemäße Funktion des TGAIN überprüft wird, 5. bei der Annäherung an Schleusen oder Schiffshebewerke der TGAIN mindestens fünf Minuten vor Einfahrt ausgeschaltet wird und 6. der TGAIN nur dann benutzt wird, wenn dieser selbst oder ein externes Gerät die Betriebsdaten aufzeichnet. Wer vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, ist für die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 4 und 6 verantwortlich.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Satz 1 1. Nummer 1 bis 3 oder 5 oder 2. Nummer 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 2 Satz 2, einen automatischen Spurführungsassistenten einsetzt.

§ 4

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2028 außer Kraft.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.

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