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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BMASBGebV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 15 von 5

§ 1

Erhebung von Gebühren und Auslagen

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden.

§ 2

Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 3

Zeitgebühr

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, bestimmt sind.

§ 4

Übergangsvorschrift

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die Vorschriften der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692) in der am 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.