Vorschriften 1–12 von 12
Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze
(1) Diese Verordnung bestimmt die Voraussetzungen für automatisierte Abrufe von Meldedaten durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder sowie die Form und den Inhalt der Daten bei länderübergreifenden Abrufen nach den §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden unterstützen im automatisierten Abruf von Meldedaten nach § 38 des Bundesmeldegesetzes bei den in § 38 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Namen eine phonetische Suche. Die phonetische Suche erfolgt nach den in Nummer 1 der Anlage dargestellten technischen Vorgaben.
(3) Der automatisierte Abruf von Meldedaten erfolgt im synchronen Verfahren.
(4) In Treffer- oder Ergebnislisten sind Einträge auf 1 000 Datensätze zu begrenzen. Eine Reduzierung dieser Obergrenze auf weniger als 1 000 Einträge ist unzulässig.
(5) In der Personensuche wird durch die abrufende Stelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 2 der Anlage der Wohnort bestimmt, in dessen Datenbestand gesucht werden soll. In der freien Suche wird durch die abrufende Stelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 3 der Anlage die Stelle bestimmt, in deren Datenbestand gesucht werden soll.
Technische Grundlagen des Abrufverfahrens
(1) Datenabrufe nach den §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes.
(3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die betroffene Vermittlungsstelle zu dokumentieren.
(4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.
Standards der Datenübermittlung
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die zugehörigen Blattnummern des DSMeld – Datenblatt.
Auswahldaten für die Personensuche
(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die folgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden:
1. hinsichtlich des Namens a) Familienname und mindestens ein Vorname 0101a und 0301 bis 0303, b) früherer Name und mindestens ein Vorname 0201a, 0203a und 0301 bis 0303, c) Ordensname oder 0501, d) Künstlername 0502, 2. sowie zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 a) eine Anschrift, bestehend aus: aa) dem Gemeindeschlüssel 1201, bb) der Postleitzahl und 1202, cc) der Straße sowie 1205, dd) der Hausnummer, sofern vorhanden, 1206, 1208, 1209, oder b) ein Wohnort bestehend aus dem Gemeindeschlüssel und mindestens eines der folgenden Daten: 1201, aa) Straße 1205, bb) Geburtsdatum 0601, cc) Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0602, 0603, dd) Geschlecht 0701, ee) Sterbedatum 1901, ff) Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat 1904, 1905.
Als zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712) verwendet werden. Die Verwendung einer Vielzahl der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 aufgeführten Auswahldaten ist zulässig.
(2) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch.
(3) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten.
(4) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten.
(5) Werden bei einem Datenabruf Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, ist anstelle der Auswahldaten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Fortführung des Abrufs ein aus einer vorherigen Suche vorliegendes gültiges Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden.
(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten für die Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 4 der Anlage sicherzustellen.
(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist unzulässig.
Abrufdaten für die Personensuche
(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 4 mitgeteilten Auswahldaten eindeutig festgestellten Person für den Abruf bereit:
1. Familienname 0101a bis 0105a, 2. frühere Namen 0201a bis 0206, 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301 bis 0305, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0606, 7. Geschlecht 0701, 8. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 9. derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 1200 bis 1213a, 1223, 1232, 1233, 10. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1301 bis 1314, 11. zum gesetzlichen Vertreter 0001, a) Familienname 0902a, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 0907a, 1200 bis 1212, e) Geburtsdatum 0906, f) Geschlecht 0917, g) Sterbedatum 0915, h) Datum der Beendigung der gesetzlichen Vertretung 0916, 12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1409, 13. zum Ehegatten oder Lebenspartner a) Familienname 1501a, 1517a, b) Vornamen 1503, 1519, c) Geburtsname 1502b, 1518b, d) Doktorgrad 1504, 1520, e) Geburtsdatum 1505, 1521, f) Geschlecht 1506, 1522, g) derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift 1200 bis 1213a, 1508, 1524, h) Sterbedatum 1516, 1532, 14. zu minderjährigen Kindern a) Familienname 1601a, b) Vornamen 1603, c) Geburtsdatum 1604, d) Geschlecht 1604a, e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212, f) Sterbedatum 1605, 15. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat 1901 bis 1905.
Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 15 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den durch die abrufende Stelle konkret angeforderten Daten nach Satz 1 werden die folgenden Daten und Hinweise übermittelt: 1. zu den jeweils übermittelten Anschriften die im Melderegister nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichteten bedingten Sperrvermerke (DSMeld Datenblatt 1801a), 2. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, sofern die Person im Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat, 3. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das unbekannte Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat, 4. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das Ausland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur Auslandsanschrift oder zum Wegzugsstaat angefordert hat, 5. die Tatsache, dass die Person verstorben ist, sofern die betroffene Person verstorben ist und die abrufende Stelle keine Informationen zu den Sterbedaten angefordert hat, 6. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.
(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten übermittelt werden:
1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres 1700 bis 1709, 2. Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes zu den Pass- und Ausweisdaten 2301, 2302, 3. Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes 2601 bis 2604, 2801, 2802, 4. Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes 3001, 3002.
Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 übermittelt werden. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.
Trefferliste für die Personensuche
(1) Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln: 1. Familienname 0101a bis 0105a, 2. frühere Namen 0201a, 0203a, 3. Vornamen 0301, 0303, 4. Geburtsdatum 0601, 5. derzeitige Anschrift der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung 1201 bis 1209, 1213a, 6. Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage. Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln: 1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, 2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, 3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, 4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist.
(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.
Auswahldaten für die freie Suche
(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle als Auswahldaten nach § 38 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes folgende Daten zu verwenden:
1. Familienname 0101a, 2. frühere Namen 0201a, 0203a, 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301 bis 0303, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 9. derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 1200 bis 1213, 1223, 1232, 1233, 10. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306, 11. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 1401 bis 1402a, 1408, 1409, 12. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat 1901, 1904, 1905.
(2) Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus die folgenden Daten verwenden:
Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes 2601, 2603, 2801.
(3) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch. Die Anwendung von Platzhaltern in der phonetischen Suche ist unzulässig. Die abrufende Stelle bestimmt darüber hinaus in der Suchanfrage, ob das Suchergebnis nur aktuelle, nur inaktuelle oder sowohl aktuelle als auch inaktuelle Daten zur Person oder Anschrift erhalten soll. Für die Auswahl der Aktualität der Anschrift ist als Auswahldatum mindestens die Bezeichnung der Straße anzugeben.
(4) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten.
(5) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten.
(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten und Angaben zur Steuerung für die Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 6 der Anlage sicherzustellen.
(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist nach den technischen Vorgaben in Nummer 7 der Anlage für beliebige Zeichen in den Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 sowie der Angabe der Straße (DSMeld Datenblatt 1205) aus Absatz 1 Nummer 9 zulässig.
Abrufdaten für die freie Suche
(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 7 mitgeteilten Auswahldaten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste bereit:
1. Familienname 0101a bis 0105a, 2. frühere Namen 0201a, 0203a, 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 0301 bis 0303, 4. Doktorgrad 0401, 5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 7. Geschlecht 0701, 8. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 9. Anschrift der derzeitigen Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung 1201 bis 1212, 10. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat 1901 bis 1905, 11. im Falle der Übermittlung von mehr als einem Datensatz auch das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage.
Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 10 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den nach Satz 1 angeforderten Daten sind die folgenden Hinweise zu übermitteln: 1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, 2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, 3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, 4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist, 5. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.
(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten zu übermitteln:
1. Einzugsdatum 1301, 2. Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres 1700 bis 1709, 3. Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes 2601, 2603, 2801, 4. Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes 3001, 3002.
Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 zu übermitteln. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.
(3) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in einer Ergebnisliste nicht übermittelt.
Verwendung des Identifikationsmerkmals
Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt werden.
Auskunftsfähiger Datenbestand
Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind, zum automatisierten Abruf bereit.
Angaben der abrufenden Stelle
Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automatisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Angaben: 1. Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle, 2. Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort), 3. Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse), 4. das Aktenzeichen der abrufenden Stelle, 5. den Anlass des Abrufs und 6. die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens. Die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, die keine Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind, übermitteln die Daten nach Satz 1 auch zum Zwecke der Protokollierung. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben die technischen Vorgaben in Nummer 8 der Anlage sicherzustellen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Zugleich tritt die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.