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Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BMLEHStruBVfPAktV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 13 von 3

§ 1

Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

§ 2

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.