§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für 1. die Wehrdisziplinaranwaltschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, 2. die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht sowie 3. die Bußgeldverfahren bearbeitenden Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.