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Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BRAO§206DV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 12 von 2

§ 1

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung. (2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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