§ 1
Raumordnungsplanung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz
Für den länderübergreifenden Hochwasserschutz im Bundesgebiet werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung als Raumordnungsplan festgelegt. , ,