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Verordnung zur Festlegung abweichender Maut-Knotenpunkte für Bundesstraßen

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BStrMKnotV 2018 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 12 von 2

§ 1

Die Knotenpunkte für Bundesstraßen werden abweichend von § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wie aus der Anlage ersichtlich festgelegt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.