§ 1
Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 1997 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 20,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 vom Hundert.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
BSV 1997 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Der Beitragssatz für das Jahr 1997 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 20,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 vom Hundert.
§ 2
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1997 monatlich 328 Deutsche Mark. (2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1997 monatlich 282 Deutsche Mark.
§ 3
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Kalenderjahr 1997 wie folgt festgesetzt: Einkommensklasse monatlicher Zuschußbetrag bis 16.000 DM 262 DM 16.001 - 17.000 DM 252 DM 17.001 - 18.000 DM 241 DM 18.001 - 19.000 DM 231 DM 19.001 - 20.000 DM 220 DM 20.001 - 21.000 DM 210 DM 21.001 - 22.000 DM 199 DM 22.001 - 23.000 DM 189 DM 23.001 - 24.000 DM 178 DM 24.001 - 25.000 DM 168 DM 25.001 - 26.000 DM 157 DM 26.001 - 27.000 DM 147 DM 27.001 - 28.000 DM 136 DM 28.001 - 29.000 DM 126 DM 29.001 - 30.000 DM 115 DM 30.001 - 31.000 DM 105 DM 31.001 - 32.000 DM 94 DM 32.001 - 33.000 DM 84 DM 33.001 - 34.000 DM 73 DM 34.001 - 35.000 DM 63 DM 35.001 - 36.000 DM 52 DM 36.001 - 37.000 DM 42 DM 37.001 - 38.000 DM 31 DM 38.001 - 39.000 DM 21 DM 39.001 - 40.000 DM 10 DM (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1997 wie folgt festgesetzt: Einkommensklasse monatlicher Zuschußbetrag (Ost) bis 16.000 DM 226 DM 16.001 - 17.000 DM 217 DM 17.001 - 18.000 DM 208 DM 18.001 - 19.000 DM 199 DM 19.001 - 20.000 DM 190 DM 20.001 - 21.000 DM 180 DM 21.001 - 22.000 DM 171 DM 22.001 - 23.000 DM 162 DM 23.001 - 24.000 DM 153 DM 24.001 - 25.000 DM 144 DM 25.001 - 26.000 DM 135 DM 26.001 - 27.000 DM 126 DM 27.001 - 28.000 DM 117 DM 28.001 - 29.000 DM 108 DM 29.001 - 30.000 DM 99 DM 30.001 - 31.000 DM 90 DM 31.001 - 32.000 DM 81 DM 32.001 - 33.000 DM 72 DM 33.001 - 34.000 DM 63 DM 34.001 - 35.000 DM 54 DM 35.001 - 36.000 DM 45 DM 36.001 - 37.000 DM 36 DM 37.001 - 38.000 DM 27 DM 38.001 - 39.000 DM 18 DM 39.001 - 40.000 DM 9 DM
§ 4
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1997 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1997 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung a) von Entgeltpunkten in Beiträge 10.922,6180, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.385,3050, b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0000915531, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001065495, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung a) von Entgeltpunkten in Beiträge 14.473,8140, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 12.436,6850, b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000690903, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000804073. (2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. (3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre. (4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.