§ 1
Abkürzung der Fristen
Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt: 1. In § 18 tritt a) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des siebenundneunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag, b) in Absatz 4 Satz 1 an die Stelle des neunundsiebzigsten Tages der vierzigste Tag, c) in Absatz 4a Satz 2 an die Stelle des neunundfünfzigsten Tages der einunddreißigste Tag. 2. In § 19 tritt an die Stelle des neunundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag. 3. In § 26 tritt a) in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag, b) in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag, c) in Absatz 3 Satz 2 an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag. 4. In § 28 tritt a) in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag, b) in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag, c) in Absatz 3 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.