LEGENTRIUMEuropean Regulatory IntelligenceSearch
Menu

Legentrium

Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BzBlGDV 1 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 13 von 3

§ 1

Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Benzinbleigesetzes auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes | Legentrium · Legentrium