§ 1
Erhebung von Gebühren
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
BzKJBGebV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.
§ 2
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage. (2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.