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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BzKJBGebV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 13 von 3

§ 1

Erhebung von Gebühren

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.

§ 2

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage. (2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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