LEGENTRIUMEuropean Regulatory IntelligenceSearch
Menu

Legentrium

Verordnung zur Festsetzung des ergänzenden Bundeszuschusses nach § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

BZuschV 2022 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 12 von 2

§ 1

Ergänzender Bundeszuschuss 2022

Abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird ein ergänzender Bundeszuschuss für das Jahr 2022 in Höhe von 14 Milliarden Euro festgesetzt. Abweichend von § 221a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird der von dem Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenversicherung zu überweisende Betrag auf 84 Millionen Euro festgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Verordnung zur Festsetzung des ergänzenden Bundeszuschusses nach § 221a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 | Legentrium · Legentrium