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Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

COV19GewStAusglG · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 13 von 3

§ 1

Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden

(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten. (2) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg 841 Millionen Euro Bayern 1 052 Millionen Euro Berlin 282 Millionen Euro Brandenburg 127 Millionen Euro Bremen 71 Millionen Euro Hamburg 210 Millionen Euro Hessen 552 Millionen Euro Mecklenburg-Vorpommern 108 Millionen Euro Niedersachsen 476 Millionen Euro Nordrhein-Westfalen 1 381 Millionen Euro Rheinland-Pfalz 209 Millionen Euro Saarland 84 Millionen Euro Sachsen 275 Millionen Euro Sachsen-Anhalt 137 Millionen Euro Schleswig-Holstein 183 Millionen Euro Thüringen 146 Millionen Euro. In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten. (3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2

Verteilung auf die Gemeinden

(1) Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zahlungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung: Baden-Württemberg 1 881 Millionen Euro Bayern 2 398 Millionen Euro Brandenburg 186 Millionen Euro Bremen 126 Millionen Euro Hessen 1 213 Millionen Euro Mecklenburg-Vorpommern 120 Millionen Euro Niedersachsen 814 Millionen Euro Nordrhein-Westfalen 2 720 Millionen Euro Rheinland-Pfalz 412 Millionen Euro Saarland 129 Millionen Euro Sachsen 312 Millionen Euro Sachsen-Anhalt 162 Millionen Euro Schleswig-Holstein 330 Millionen Euro Thüringen 165 Millionen Euro. (2) Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern. Die Länder berichten dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens Ende März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemeinden, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und insbesondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemeindescharf für 2020. (3) Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen, die Länder an ihre Gemeinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundesbeiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch das Land gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Ausgleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet. Die Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Gemeinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrücklich der Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen. Der für das jeweilige Land in Absatz 1 ausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend.

(+++ § 2: zur Nichtanwendung vgl. § 3 Satz 2 +++)

§ 3

Sondervorschriften für Berlin und Hamburg

In Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Absatz 2 vollständig dem Land zu. § 2 findet keine Anwendung.

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