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Verordnung zum Container-Sicherheits-Zulassungsschild und zur Änderung der Kostenordnung

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

CSCGKostOÄndV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 14 von 4

§ 1

Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) dürfen vom 1. Januar 1987 an nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung befördert werden.

§ 2

-

§ 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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