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Verordnung zur Bestimmung der Zuständigen Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS des Bundes

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

DBBZStV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 12 von 2

§ 1

Zuständige Stelle Digitalfunk BOS Bund

Zuständige Stelle des Bundes für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne des § 2a Absatz 2 BDBOS-Gesetz ist das Bundespolizeipräsidium.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.