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Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

DienstRÄndG 5 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 1–6 von 6

Art 7

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

(1) (2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

Art 8

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

(1) (2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Art 9

Änderung der Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten, die als Hauptfeldwebel in den Ruhestand getreten sind oder entlassen wurden

(1) Ein früherer Berufssoldat, der vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/Hauptbootsmann in den Ruhestand getreten ist oder in den Ruhestand versetzt worden ist, darf abweichend von § 44 Abs. 7 des Soldatengesetzes den Dienstgrad a) Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder b) Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat. (2) Einem vor dem 1. Januar 1983 mit dem Dienstgrad Hauptfeldwebel/ Hauptbootsmann entlassenen Berufssoldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, abweichend von § 49 Abs. 5 des Soldatengesetzes den Dienstgrad a) Stabsfeldwebel/Stabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hat, oder b) Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmann mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen, wenn er zuletzt Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage erhalten hat. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Art 10

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Art 11

Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 12

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.