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Anordnung über die Errichtung der "Stiftung Demokratische Jugend"

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

DJStiftAnO · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 1–3 von 3

§ 1

Der Minister für Jugend und Sport errichtet aus Mitteln des ehemaligen zentralen "Kontos Junger Sozialisten" in Höhe von 20 Millionen DM die "Stiftung Demokratische Jugend".

§ 2

Die Stiftung erhält die im Anhang befindliche Satzung.

§ 3

Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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