§ 1
Befugnisse von Dienstbehörden
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr 1. die Niederlassungen, 2. die Shared Service Center und 3. die Geschäftsbereiche Vertrieb.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
DPAGBefugAnO 2016 · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Volltext verfügbarOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr 1. die Niederlassungen, 2. die Shared Service Center und 3. die Geschäftsbereiche Vertrieb.
§ 2
Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr 1. die Leitung der Niederlassungen, 2. die Leitung der Shared Service Center und 3. die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.
§ 3
(1) Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A 1. in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und 2. im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches. (2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.
§ 4
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom 27. September 2013 (BGBl. I S. 3752, 3899) außer Kraft.