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Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

EGTSEBußgeldV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 12 von 2

§ 1

Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 571/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 161 S. 4), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 Knochen verwendet, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 zuwiderhandelt, 2. ohne Genehmigung nach Artikel 13 Abs. 2 ein TSE-empfängliches Tier oder ein daraus hergestelltes tierisches Erzeugnis verbringt, 2a. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe a Nr. ii ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, 3. entgegen Artikel 15 Abs. 2 ein Tier der ersten Nachkommengeneration eines TSE-verdächtigen oder TSE-infizierten Tieres oder Sperma, einen Embryo oder eine Eizelle eines solchen Tieres in den Verkehr bringt, 3a. entgegen Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 1 oder ohne Gestattung nach Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 2 ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes Produkt ausführt, 4. entgegen Anhang VIII Kapitel C Teil B ein in Anhang VIII Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, 5. entgegen Anhang IX a) Kapitel B Teil B oder C ein Rind, b) Kapitel C Teil B, C oder D ein in Anhang IX Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis, c) Kapitel D Teil B ein in Teil A genanntes tierisches Nebenprodukt, d) Kapitel E Buchstabe a oder b ein Schaf oder eine Ziege, e) Kapitel F ein dort genanntes Erzeugnis oder f) Kapitel H Samen oder einen Embryo einführt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 6 bis 8 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

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