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Verordnung über die Verwaltung der Elbe und anderer Reichswasserstraßen durch die Hansestadt Hamburg

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

ElbVwHHmbV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 13 von 3

§ 1

(1) Die nach dem Zusatzvertrag mit Preußen (Zweiter Nachtrag vom 22. Dezember 1928, Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1), zu §§ 11 und 12 dem Land Preußen übertragene Verwaltung und Unterhaltung des Elbelaufs von Ortkathen (bei km 607,5) bis Fünfhausen (bei km 611) wird, soweit sie nicht schon nach den Reichsgesetzen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 91) und 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1327) auf die Hansestadt Hamburg übergegangen ist, auf die Hansestadt Hamburg übertragen. (2) Auf den Stromstrecken, deren Verwaltung und Unterhaltung der Hansestadt Hamburg übertragen ist, wird die Ausübung der Strom- und Schiffahrtpolizei dem Reichsstatthalter in Hamburg übertragen, auch soweit das preußische Landesgebiet berührt wird.

§ 2

Die nach dem Reichsgesetz vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S 961) vom Reich (Reichswasserstraßenverwaltung) übernommenen Wasserstraßen Köhlfleth einschließlich Kleine Elbe (mit Bullerinne) und Finkenwärder Aue gehen mit allen Rechten und Pflichten in das Eigentum und in die Verwaltung der Hansestadt Hamburg über.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1939 in Kraft. (2) Der Reichsverkehrsminister erläßt die zur Durchführung ... dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.