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Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.

Deutschland · GII

EntschdtBankV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN

Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text

Vorschriften 14 von 4

§ 1

Der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für alle ihr nach § 24 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes zugeordneten CRR-Kreditinstitute zugewiesen.

§ 2

Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH hat dem Bundesministerium der Finanzen Änderungen des Gesellschaftsvertrags zur Genehmigung vorzulegen.

§ 2a

Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH folgt der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH im Sinne des § 25a Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes nach.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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