§ 1
Der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für alle ihr nach § 24 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes zugeordneten CRR-Kreditinstitute zugewiesen.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
EntschdtBankV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für alle ihr nach § 24 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes zugeordneten CRR-Kreditinstitute zugewiesen.
§ 2
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH hat dem Bundesministerium der Finanzen Änderungen des Gesellschaftsvertrags zur Genehmigung vorzulegen.
§ 2a
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH folgt der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH im Sinne des § 25a Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes nach.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.