§ 1
Subdelegation
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 118a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu erlassen.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
EnWG§118aSubV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 118a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu erlassen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.