§ 1
Anwendungsbereich
Die Bundesnetzagentur erhebt für kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
Legentrium
Konsolidierte Rechtsvorschrift aus einer angebundenen offiziellen Quelle.
EnWGKostV · GII_CONSOLIDATED_UNKNOWN
Strukturierter VolltextOffizielle Quelle · nichtamtlich konsolidierter Text§ 1
Die Bundesnetzagentur erhebt für kostenpflichtige Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
§ 2
Die Höhe einer zu erhebenden Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.
§ 3
(1) Diese Verordnung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Diese Verordnung in der ab dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 27. Oktober 2011 begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Für Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210) findet die Anlage in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung Anwendung. (2) Nach Änderungen dieser Verordnung ist ihre jeweils geltende Fassung auch auf Verfahren anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.